Taterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen: Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zustandigkeit fur Verhaltensentschlusse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren konnen. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Taterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Taterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebaude sturzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem Handlungsherrn die eigenhandige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.
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Taterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen: Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zustandigkeit fur Verhaltensentschlusse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren konnen. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Taterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Taterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebaude sturzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem Handlungsherrn die eigenhandige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.
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Taterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen: Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre

Taterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen: Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen Verhaltensnormlehre

by Bastian Kreuzberg
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by Bastian Kreuzberg

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Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zustandigkeit fur Verhaltensentschlusse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren konnen. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Taterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Taterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebaude sturzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem Handlungsherrn die eigenhandige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.

Product Details

ISBN-13: 9783428156023
Publisher: Duncker & Humblot
Publication date: 03/07/2019
Series: Schriften zum Strafrecht , #337
Pages: 772
Product dimensions: 6.14(w) x 9.13(h) x (d)
Language: German
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