Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung
Die ertragsteuerliche Organschaft ( 14 KSt G) setzt die Abfuhrung des ganzen Ergebnisses der Organgesellschaft an den Organtrager voraus. Dabei mussen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von Gewinnabfuhrung ( 301 Akt G) und Verlustausgleich ( 302 Akt G) im Vertragskonzern eingehalten werden. Indes ist im Einzelnen ungeklart, welche Ausschuttungssperren bei Bestehen eines Gewinnabfuhrungsvertrages zugleich Auswirkungen auf den Hochstbetrag der Gewinnabfuhrung und ggf. auch die Verlustausgleichspflicht zeitigen. Julian M. Egelhof widmet sich dieser Frage und untersucht daraufhin die Steuerrechtsfolgen insoweit fehlerhafter Ergebnisabfuhrung. Das dogmatisch komplexe Problem kann bereits de lege lata einer praxisgerechten Losung zugeführt werden. Uberdies gewinnt der Autor aus den Ergebnissen einen Regelungsvorschlag de lege ferenda, der zu einem geschlossenen System der Ausschuttungs- und Abfuhrungssperren in Konzernrecht und Konzernbesteuerung führt.
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Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung
Die ertragsteuerliche Organschaft ( 14 KSt G) setzt die Abfuhrung des ganzen Ergebnisses der Organgesellschaft an den Organtrager voraus. Dabei mussen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von Gewinnabfuhrung ( 301 Akt G) und Verlustausgleich ( 302 Akt G) im Vertragskonzern eingehalten werden. Indes ist im Einzelnen ungeklart, welche Ausschuttungssperren bei Bestehen eines Gewinnabfuhrungsvertrages zugleich Auswirkungen auf den Hochstbetrag der Gewinnabfuhrung und ggf. auch die Verlustausgleichspflicht zeitigen. Julian M. Egelhof widmet sich dieser Frage und untersucht daraufhin die Steuerrechtsfolgen insoweit fehlerhafter Ergebnisabfuhrung. Das dogmatisch komplexe Problem kann bereits de lege lata einer praxisgerechten Losung zugeführt werden. Uberdies gewinnt der Autor aus den Ergebnissen einen Regelungsvorschlag de lege ferenda, der zu einem geschlossenen System der Ausschuttungs- und Abfuhrungssperren in Konzernrecht und Konzernbesteuerung führt.
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Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung

Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung

by Julian M Egelhof
Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung

Ausschuttungssperren in der Organschaft: Zum Verhaltnis von Konzernrecht und Konzernbesteuerung

by Julian M Egelhof

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Overview

Die ertragsteuerliche Organschaft ( 14 KSt G) setzt die Abfuhrung des ganzen Ergebnisses der Organgesellschaft an den Organtrager voraus. Dabei mussen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von Gewinnabfuhrung ( 301 Akt G) und Verlustausgleich ( 302 Akt G) im Vertragskonzern eingehalten werden. Indes ist im Einzelnen ungeklart, welche Ausschuttungssperren bei Bestehen eines Gewinnabfuhrungsvertrages zugleich Auswirkungen auf den Hochstbetrag der Gewinnabfuhrung und ggf. auch die Verlustausgleichspflicht zeitigen. Julian M. Egelhof widmet sich dieser Frage und untersucht daraufhin die Steuerrechtsfolgen insoweit fehlerhafter Ergebnisabfuhrung. Das dogmatisch komplexe Problem kann bereits de lege lata einer praxisgerechten Losung zugeführt werden. Uberdies gewinnt der Autor aus den Ergebnissen einen Regelungsvorschlag de lege ferenda, der zu einem geschlossenen System der Ausschuttungs- und Abfuhrungssperren in Konzernrecht und Konzernbesteuerung führt.

Product Details

ISBN-13: 9783161589867
Publisher: Mohr Siebeck
Publication date: 05/01/2020
Series: Veroffentlichungen zum Steuerrecht , #9
Pages: 297
Product dimensions: 9.09(w) x 6.06(h) x (d)
Language: German

About the Author

Geboren 1991; Studium der Rechtswissenschaft an der Universitat Freiburg sowie am Trinity College Dublin; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl fur Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universitat Freiburg; 2019 Promotion; 2020 Steuerberaterprufung; seit 2020 Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen unter anderem beim Auswartigen Amt sowie beim Bundesministerium der Finanzen.
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