Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen
Als Erganzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" ubergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausfuhrungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 uber die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden konnen (a. . O. S. 7 und 16). Die ubrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausfuhrungsbestimmungen sind seither erst veroffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht fur einzelne Vorschriften ein fruherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmassig, das Gesetz nebst allen dazu fur das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollstandig vorliegenden Ausfuhrungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifugung erlauternder Bemerkungen das Verstandniss der * IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern."
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Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen
Als Erganzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" ubergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausfuhrungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 uber die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden konnen (a. . O. S. 7 und 16). Die ubrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausfuhrungsbestimmungen sind seither erst veroffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht fur einzelne Vorschriften ein fruherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmassig, das Gesetz nebst allen dazu fur das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollstandig vorliegenden Ausfuhrungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifugung erlauternder Bemerkungen das Verstandniss der * IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern."
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Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 nebst Ausführungsbestimmungen

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by K. von Buchka
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Paperback(Softcover reprint of the original 1st ed. 1902)

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Als Erganzung zu der im Jahre 1901 im gleichen Verlage erschienenen "Nahrungsmittelgesetzgebung im Deutschen Reiche" ubergebe ich im Nachstehenden das Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, nebst den dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes, sowie den vom Bundesrath beschlossenen Ausfuhrungsbestimmungen der Oeffentlichkeit. Das Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 sowie die Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 uber die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes hatten in der nNahrungsmittelgesetzgebung" u. s. w. noch Aufnahme finden konnen (a. . O. S. 7 und 16). Die ubrigen Kaiserlichen Verordnungen und Bekanntmachungen des Bundesrathes einschliesslich der Ausfuhrungsbestimmungen sind seither erst veroffentlicht worden. Nachdem nun durch die Kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1900 und vom 16. Februar 1902 das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1900 und vom 1. Oktober 1902 ab festgesetzt worden war und durch die Kaiserliche Verordnung vom 7. Juli 1902, betreffend die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmt worden ist, dass das Gesetz, soweit nicht fur einzelne Vorschriften ein fruherer Zeitpunkt bestimmt ist, am 1. April 1903 in Kraft tritt, erschien es im Hinblick auf die grosse Bedeutung des Sch1achtvieh- und Fleischbeschaugesetzes zweckmassig, das Gesetz nebst allen dazu fur das deutsche Reich ergangenen, jetzt vollstandig vorliegenden Ausfuhrungsbestimmungen zusammen zu stellen und durch Beifugung erlauternder Bemerkungen das Verstandniss der * IV Vorwort. einzelnen darin enthaltenen Vorschriften zu erleichtern."

Product Details

ISBN-13: 9783642503641
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Publication date: 01/01/1902
Edition description: Softcover reprint of the original 1st ed. 1902
Pages: 184
Product dimensions: 5.00(w) x 7.99(h) x 0.02(d)
Language: German

Table of Contents

lnhaltsverzeichniss.- 1. Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.- 2. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900.- 3. Kaiserliche Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 16. Februar 1902.- 4. Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.- 5. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. Vom 30. Mai 1902.- 6. Bekanntmachung, betreffend die Einlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 30. Mai 1902.- 7. Kaiserliche Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 7. Juli 1902.- 8. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.- 9. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900.- A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und des Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.- B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.- C. Gemeinfassliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind.- D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.- Schlussbericht.- E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.- F. Verzeichniss derEinlass- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.- Nachtrag. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung fürdie Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Vom 12. Juli 1902.
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