Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst
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An zwei verschiedenen Stellen beschäftigt sich das deutsche Strafgesetzbuch direkt mit dem Baugewerbe: § 367 Nr. I3-I5 behandelt einzelne Uebertretungen polizeilicher Art, die mit geringer Geldstrafe, höchstens mit Haft geahndet werden; § 330 aus der Gruppe. der gemein- gefährlichen Vergehen und Verbrechen trifft die Baugefähr- dung und bestraft sie mit ho her Geldbuße bzw. mit Ge- fängnis. Die klaren und eindeutigen Polizei vorschriften des § 367 Nr. I3-I5 pflegen allgemein bekannt zu sein...






















