Archiv- und Ablagesysteme
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,5, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: 5. Semester / 2002, Sprache: Deutsch, Abstract: „Archive sind das Gedächtnis der Verwaltung und Geschäftsführung, zugleich aber seit Jahrhunderten wichtigstes Quellenreservoir für Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften.“ (Zitat: Eckhart G. Franz, Einführung in die Archivkunde, 5.Auflage, 1999, Primus, Darmstadt) Archive als von herrschaftlicher Seite organisierte Sammlungen von genau bestimmtem Schriftgut gibt es seit der Zeit, als sich feste Staaten mit Verwaltung zur Herrschaftsausübung ausbildeten. So fanden Archäologen bei allen Hochkulturen Archive, in denen Gesetzestexte, Staatsverträge oder anderweitige Unterlagen von politischer Bedeutung aufbewahrt wurden. Meistens waren die Archive gleichzeitig mit Bibliotheken oder bestimmten Behörden und deren Schreibstuben (Kanzleien) verbunden. In den alten Hochkulturen hatten die Archive überwiegend eine rechtssichernde Bedeutung – eine Funktion, die sie lange Zeit auch in unserem Kulturbereich hatten. Die Archivalien waren anfangs bei den übrigen wertvollen Gegenständen des jeweiligen Besitzers in der Schatzkammer untergebracht (Schatzarchiv). Mit der Erstarkung der Territorien in Deutschland und den zunehmenden Spannungen zwischen den Fürsten und dem Reich waren zum Ausbau eigenen Herrschaft eine Ordnung der eigenen Territorialverwaltung und deren Unterlagen notwendig, so dass mehr und mehr reine Archive eingerichtet bzw. aus den Schatzkammern und Behörden ausgegliedert und von den Hausarchiven getrennt wurden. Auch die Wiedereinführung des Römischen Rechts und die damit verbundene schriftliche Prozeßführung bedingte ein geordnetes Archivwesen auf Seite des Reiches (Archiv des Reichskammergerichtes). Auch die geistlichen Landesherren und die Klöster sowie die Städte führten Archive. Heutzutage ist die Archivierung auch in bestimmten Berufszweigen gesetzlich vorgeschrieben. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) §257 „Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen“ ist jeder Kaufmann verpflichtet bestimmte Unterlagen für zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren (siehe §257 HGB sowie § 147 AO im Anhang). Aktenpläne dienen der postkoordinierten Klassifikation der Kompetenzen, die als präkoordinierte Klassifikation des Schriftgutes genutzt wird. [...]
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,5, Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Stendal (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: 5. Semester / 2002, Sprache: Deutsch, Abstract: „Archive sind das Gedächtnis der Verwaltung und Geschäftsführung, zugleich aber seit Jahrhunderten wichtigstes Quellenreservoir für Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften.“ (Zitat: Eckhart G. Franz, Einführung in die Archivkunde, 5.Auflage, 1999, Primus, Darmstadt) Archive als von herrschaftlicher Seite organisierte Sammlungen von genau bestimmtem Schriftgut gibt es seit der Zeit, als sich feste Staaten mit Verwaltung zur Herrschaftsausübung ausbildeten. So fanden Archäologen bei allen Hochkulturen Archive, in denen Gesetzestexte, Staatsverträge oder anderweitige Unterlagen von politischer Bedeutung aufbewahrt wurden. Meistens waren die Archive gleichzeitig mit Bibliotheken oder bestimmten Behörden und deren Schreibstuben (Kanzleien) verbunden. In den alten Hochkulturen hatten die Archive überwiegend eine rechtssichernde Bedeutung – eine Funktion, die sie lange Zeit auch in unserem Kulturbereich hatten. Die Archivalien waren anfangs bei den übrigen wertvollen Gegenständen des jeweiligen Besitzers in der Schatzkammer untergebracht (Schatzarchiv). Mit der Erstarkung der Territorien in Deutschland und den zunehmenden Spannungen zwischen den Fürsten und dem Reich waren zum Ausbau eigenen Herrschaft eine Ordnung der eigenen Territorialverwaltung und deren Unterlagen notwendig, so dass mehr und mehr reine Archive eingerichtet bzw. aus den Schatzkammern und Behörden ausgegliedert und von den Hausarchiven getrennt wurden. Auch die Wiedereinführung des Römischen Rechts und die damit verbundene schriftliche Prozeßführung bedingte ein geordnetes Archivwesen auf Seite des Reiches (Archiv des Reichskammergerichtes). Auch die geistlichen Landesherren und die Klöster sowie die Städte führten Archive. Heutzutage ist die Archivierung auch in bestimmten Berufszweigen gesetzlich vorgeschrieben. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) §257 „Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen“ ist jeder Kaufmann verpflichtet bestimmte Unterlagen für zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren (siehe §257 HGB sowie § 147 AO im Anhang). Aktenpläne dienen der postkoordinierten Klassifikation der Kompetenzen, die als präkoordinierte Klassifikation des Schriftgutes genutzt wird. [...]
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Product Details

ISBN-13: 9783638145596
Publisher: GRIN Verlag GmbH
Publication date: 10/08/2002
Sold by: Libreka GmbH
Format: eBook
Pages: 54
File size: 1 MB
Language: German
From the B&N Reads Blog

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